Abgaben
Grundsteuer
Die Grundsteuer ist in Österreich eine Steuer auf das Eigentum an Grundstücken und deren Bebauung (Substanzsteuer). Sie ist bundeseinheitlich geregelt und der Steuermessbetrag wird vom zuständigen Finanzamt ermittelt, sie wird von den Gemeinden eingehoben und ist wichtig für die Gemeindefinanzierung. Der Ertrag dieser Steuer fällt zur Gänze der jeweiligen Gemeinde zu. Dabei wird zwischen einer Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz und einer Grundsteuer B für sonstigen Grundbesitz unterschieden.
Der Steuersatz (Steuermesszahl) beträgt 0,2 % pro Jahr, wobei ermäßigte Tarife auf geringen Grundbesitz und speziell auf zu Wohnzwecken verwendeten Grundbesitz angewendet werden. Bei Einfamilienhäusern werden die ersten 3.650 Euro nur mit 0,05 % und die nächsten 7.300 Euro mit 0,1 % belastet, bei anderen (auch) für Wohnzwecke genutzten Grundstücken die ersten 3.650 Euro mit 0,1 % und die nächsten 3.650 Euro mit 0,15 %, bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben die ersten 3.650 Euro mit 0,16 % und schließlich bei allen anderen Grundstücken die ersten 3.650 Euro mit 1%.
Gesetzliche Grundlage
Die Grundsteuer ist durch das Grundsteuergesetz (GrStG) von 1955 bundeseinheitlich geregelt. Der Steuerbetrag (Grundsteuermessbetrag) wird von den Finanzämtern aus dem Einheitswert des jeweiligen Grundbesitzes (wirtschaftliche Einheit) und dem anzuwendenden Steuersatz (Steuermesszahl) errechnet.
Befreiung
Von der Grundsteuer befreit sind öffentliche Grundstücke und Verkehrsflächen sowie das Eigentum karitativer Organisationen, von Schulen, Krankenhäusern, Sportvereinen und Religionsgemeinschaften.
Nutzen Sie für die Überweisung der Grundsteuer die Möglichkeit eines ABBUCHUNGSAUFTRAGES!
Ein Datenblatt zum Download finden Sie unter “Formulare“
Kommunalsteuer
Die Kommunalsteuer ist eine lohnabhängige Gemeindeabgabe. Sie wird von den Gemeinden erhoben, ist jedoch bundesgesetzlich geregelt. Bemessungsgrundlage sind die Bruttoarbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer, in einer österreichischen Gemeinde gelegenen, Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.
Notwendige Daten zur Vergabe einer Kommunalsteuernummer (Kunden-Nr.):
- Verbandsgemeinde
- Firmenwortlaut
- Anschrift des Unternehmens
- Anschrift der Betriebsstätte
- Steuerpflichtig ab
- FA-Steuernummer
- Zahlungen (monatl. oder nur bei Sonderzahlung)
- Gewerbe/Branche
Ein Datenblatt zum Download finden Sie unter “Formulare“
Steuergegenstand
der Kommunalsteuer sind die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer inländischen Betriebsstätte gewährten Arbeitslöhne.
Bemessungsgrundlage
ist die Summe der Bruttoarbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind.
Freigrenze
Übersteigt bei einem Unternehmen die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht die Freigrenze von € 1.460,00, dann werden von ihr höchstens € 1.095,00 abgezogen.
Höhe der Steuer
3 Prozent der Bemessungsgrundlage; die Kommunalsteuer ist vom Unternehmer selbst zu berechnen.
Entrichtung der Steuer
an den Gemeindeabgabenverband Wiener Neustadt und Neunkirchen, bis zum 15. des darauf folgenden Monats unter Angabe der Kundennummer und des betreffenden Monats.
Kommunalsteuererklärung
Die Unternehmerin/der Unternehmer hat der zuständigen Gemeinde für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis spätestens 31. März des Folgejahres eine Kommunalsteuererklärung über die Berechnungsgrundlagen zu übermitteln.
Bei Betriebsende der einzigen Betriebsstätte in der Gemeinde hat die Übermittlung der Steuererklärung innerhalb eines Monats nach Betriebsschließung zu erfolgen.
Die Übermittlung der Steuererklärung ist über FinanzOnline durchzuführen.
Die Abgabe einer Papiererklärung ist nur zulässig, wenn dem Steuerpflichtigem oder dem Parteienvertreter (z.B. Steuerberater) die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar ist, in diesem Fall ist dem Gemeindeabgabenverband die Steuerklärung unter Verwendung eines amtlichen Formulars zu übermitteln.